Statuten des Trägervereins zentrumRANFT

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name, Sitz
Unter dem Namen Trägerverein zentrumRANFT besteht mit Sitz in Sachseln ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2: Zweck
Der Trägerverein zentrumRANFT bezweckt, ein Haus der Stille, Spiritualität und Solidarität für Einzelgäste, Kursgäste und Langzeitgäste zu führen. Das Haus organisiert Kurse und Veranstaltungen in Meditation und Persönlichkeitsentwicklung, unterstützt den interreligiösen Dialog durch Zusammenarbeit mit Hochschulen und Universitäten und leistet damit aktiv Friedensarbeit. Zudem bewirtschaftet es einen Garten mit ökologischen Anbaumethoden und organisiert therapeutische Begleitmassnahmen für Menschen mit Burnout. Das Haus ist sozial ausgerichtet: Es nimmt junge Praktikanten auf und bietet jungen Menschen, die eine Auszeit brauchen, die Möglichkeit einer Wohngruppe an.

Der Verein bezweckt insbesondere:

a. die Förderung der Tradition des Herzensweges und anderer verschiedener Meditationswege, verbunden mit der Mystik des Bruder Klaus;

b. die Förderung des interreligiösen Dialogs durch diverse Kursangebote und Konferenzen;

c. die Organisation therapeutischer Angebote, insbesondere die Begleitung von Menschen, die eine Auszeit brauchen:

d. den biologischen Anbau eines Gemüsegartens und die Organisation von Ernährungs- und Kochkursen im Bereich vegetarisch-veganer Küche

e. die Begleitung insbesondere von jungen Menschen in Krisensituationen

f. den Aufbau einer spirituellen Gruppe vor Ort.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3:  Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Gönner

a) Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können natürliche Personen sein, die durch namhaft ehrenamtliche Arbeit in Form von Mitarbeit im Verein oder mit regelmässiger Durchführung von Kursen einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt des Betriebs leisten.

b) Passivmitglieder

Passivmitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Kollektive, Gemeinschaften und / oder privat- und öffentlich-rechtliche Institutionen werden, welche den Vereinszweck gutheissen und unterstützen. Den Passivmitgliedern stehen keine Mitgliedschafts- und Vermögensrechte im Rahmen des Vereins zu, insbesondere haben sie kein Stimmrecht. Sie werden aber zu Vereinsanlässen eingeladen.

c) Gönner

Gönner können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche dem Verein eine jährliche Zuwendung machen.

d) Aufnahme

Die Aufnahme von Aktivmitgliedern sowie Passivmitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der Eintritt ist jederzeit möglich. Er kann jedoch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 4: Austritt
Der Austritt eines Aktivmitgliedes kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Ausstehende Beiträge sind per Ende des Vereinsjahrs zu begleichen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückerstattung bezahlter Beiträge.

Artikel 5: Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ohne Angaben von Gründen von der Mitgliedschaft ausschliessen, insbesondere wenn es dem Ansehen des Vereins bzw. seinen Interessen schadet oder seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen.

Artikel 6: Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Finanzen

Artikel 7: Mittel
Der Verein verfügt über folgende Mittel:

a. Erträge durch den Betrieb zentrumRANFT

b. Beiträge der Aktivmitglieder und der Passivmitglieder

c. Zuwendungen von Gönnern

d. Beiträge der öffentlichen Hand sowie von kirchlichen Organisationen

e. Beiträge aus Sponsoring, Spenden und anderen finanziellen Zuwendungen.

Artikel 8: Beiträge
a) Beiträge der Aktivmitglieder

Die Beiträge der Aktivmitglieder werden durch die Vereinsversammlung festgelegt.

b) Beiträge der Passivmitglieder

Jedes Passivmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedbeitrages verpflichtet, welcher von der Vereinsversammlung festgelegt wird.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Artikel 9: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

IV. Organisation

Artikel 10: Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Der Vorstand kann Beiräte sowie eine Geschäftsstelle ernennen, dessen Befugnisse in einem Organisationsreglement festgesetzt werden.

Artikel 11: Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung besteht aus den Aktivmitgliedern. Sie wird vom Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mit Angabe der Traktanden einberufen. Passivmitglieder werden an die Vereinsversammlung eingeladen, verfügen aber über kein Stimmrecht.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet im 1. Halbjahr des Vereinsjahres statt.

Der Vorstand, die Vereinsversammlung oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen. Das Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks einzureichen. Der Vorstand hat hierauf innert 20 Tagen eine ausserordentliche Versammlung einzuberufen. Diese hat innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden.

Jedes Aktivmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch Schriftlichkeit spätestens auf Ende Dezember gestellt wurden.

Artikel 12: Vorsitz und Protokoll
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

Über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Artikel 13: Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder erforderlich.

Artikel 14: Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Artikel 15: Stimmrecht
Jedes Aktivmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.

Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 16: Beschlussfassung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Für Statutenänderungen und -ergänzungen sowie für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteldrei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Jedes Mitglied ist zudem vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.

Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die beteiligten Mitglieder kein Stimmrecht.

Artikel 17: Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung, Verabschiedung des Budgets sowie die Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden, und Wahl der Revisionsstelle.
  • Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle und der Kommissionen, welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden.
  • Beschlussfassung über Rekurs im Sine von Art. 5;
  • Änderung oder Ergänzung der Vereinsstatuten;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die von Gesetzes wegen oder durch die Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind oder vom Vorstand oder der Revisionsstelle an sie überwiesen werden.

Artikel 18: Vorstand des Trägervereins
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten / der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Kassier, dem Sekretär und weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche über die ordentliche Geschäftstätigkeit hinausgehen.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

Artikel 19: Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

Werden während der Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollendet der Neugewählte die Amtsdauer des Vorgängers.

Artikel 20: Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb 14 Tagen stattzufinden hat.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 21: Beschlussfassung und Traktanden
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Zirkularweg (auch per Email) erfolgen. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Artikel 22: Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur einstimmig Beschluss gefasst werden.

Artikel 23: Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung oder anderer Organe;
  • Führung des Hauses zentrumRANFT;
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
  • Besorgung der laufenden Geschäftsführung respektive Ernennung einer Geschäftsführerin und Erlass eines entsprechenden Organisationsreglements.
  • Organisation des durch die Statuten oder durch Vereinsbeschlüsse vorgesehenen Vereinsbetriebs
  • Vertreter des Vereins gegenüber Dritten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten mittels Kollektivunterschrift
  • Einberufung der Vereinsversammlung
  • Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder;
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
  • Ausarbeitung von Reglementen;
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen;
  • Der Vorstand kann einzelne Personen zu Handlungen bevollmächtigen;
  • Ernennen von Beiräten.

Artikel 24: Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor, der alle zwei Jahre gewählt wird. Er ist wiederwählbar. Als Revisionsstelle kann auch eine juristische Person amten.

Er prüft die Buchführung des Vereins und des Betriebs sowie die Jahresrechnung und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

Artikel 25: Dauer des Vereinsjahrs
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die Rechnung ist auf dem 31. Dezember abzuschliessen.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 26: Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs.3.

Im Falle einer Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet der Vorstand über das Vorgehen.

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen auf einen Verein oder eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz, welche wegen gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken von der Steuerpflicht befreit ist, übertragen.

Artikel 27: Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Obwalden eintragen lassen.

Artikel 28: Inkrafttreten
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 1. April 2017 genehmigt und treten unverzüglich in Kraft.

Ort, Datum: Flüeli-Ranft, 01. April 2017

Namens der konstituierenden Vereinsversammlung:

Die Präsidentin: Ursula Bründler Stadler
Die Aktuarin: Felicitas Fanger